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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehevertrag: Sittenwidrigkeit und gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

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AG Flensburg, Az.: 92 F 246/10 GÜ, Beschluss vom 21.11.2011

Der Antrag des Antragsgegners vom 23.12.2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Folgesachen Ehegattenunterhalt und güterrechtlichen Ausgleich wird zurückgewiesen.
Gründe
Der begehrten Rechtsverfolgung fehlt die, für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche, hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit.

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Im Jahr 2007 zog der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung zu seiner Mutter. Hintergrund des Auszuges war die Abhängigkeit des Antragsgegners von Medikamenten und die Forderung der Antragsstellerin, dass der Antragsgegner sich stationär behandeln lassen soll. Nach dem Auszug erfolgten nur noch wenig Begegnungen zwischen den Beteiligten, wobei der Antragsgegner dann äußerte, er ist „clean“ und befand sich in ärztlicher Behandlung.

Die Ehe war insbesondere durch die Einkünfte des Antragsgegners als Arzt geprägt. Die Antragsstellerin ist Lehrerin. Aus der Ehe gingen die Kinder S. (geb. 08.02.1988) und J. (geb. 12.03.1991) hervor.

Die Beteiligten erklärten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich folgende Beschäftigungszeiten:

Antragsstellerin:

01. März 1985 bis 28. Februar 1986
15. Januar 1987 bis 14. Januar 1988
Februar 2002 bis Juli 2002
01. August 2010 fortlaufend

Antragsgegner:

01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990
15. August 1990 bis 30. August 1992
01. Januar 1993 bis 30. Dezember 1993
01. September 1994 bis 30. März 1997
01. Januar 2000 bis 30. März 2001
01. April 2001 bis 30. März 2007
Der Antragsgegner bezog ab 06. Juni 2008 – wobei die Bezugsdauer unklar ist – sowie im Zeitraum 07. Juli 2009 bis 08. August 2009 Arbeitslosengeld.

Ende 2009 wandte sich der Antragsgegner wegen der beabsichtigten Vermögensauseinandersetzung an die Antragsstellerin, da er – was streitig ist – in Dänemark in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen wollte. Am 07. Januar 2010 unterbreitete die Bevollmächtigte der Antragsstellerin dem Antragsgegner einen Vergleichsvorschlag, woraufhin er am 05. Februar 2010 gegenüber der Bevollmächtigten ankündigte, selbst einen Anwalt zu beauftragen. Am 06. Mai 2010 teilte der Antragssteller der Bevollmächtigten mit, dass er mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden ist und bat um Beauftragung eines Notars. Die Bevollmächtigte der Antragsstelleri[…]


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