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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftungsprozess – Abgrenzung Diagnosefehler zu Befunderhebungsversäumnis

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1427/13 – Urteil vom 23.04.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 08. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen einer „Fistelbildung nach zweimaliger Bartholinischer Zystenentfernung“ wurde die Klägerin vom 27. Juli 2009 bis zum März 2010 im Krankenhaus der Beklagten, dort überwiegend von Prof. Dr. X, operativ (am 06.08.2009 und am 05.11.2009), stationär und ambulant behandelt.

Nach einem anderenorts im August 2010 durchgeführten plastischen Fistelverschluss gelang die Ausheilung des entzündlichen Geschehens im Laufe des Jahres 2011.


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