Die Tragweite der Eigenbedarfskündigung
Die Eigenbedarfskündigung stellt im Mietrecht einen häufigen Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern dar. Das vorliegende Urteil des LG Wiesbaden beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die für eine solche Kündigung erfüllt sein müssen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Eigenbedarfskündigung: LG Wiesbaden bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden.
Beweisaufnahme: Amtsgericht überzeugt vom Eigenbedarf des Klägers.
Wohnsituation des Klägers: Kläger möchte in der ihm gehörenden Wohnung wohnen, bessere Erreichbarkeit seiner Praxis in Frankfurt aus Igstadt.
Freiheit des Eigentümers: Kläger kann selbst entscheiden, welche seiner Wohnungen er nutzen möchte.
Keine bindende Vereinbarung: Keine nachweisliche Vereinbarung über Verkauf der Wohnung an die Beklagte.
Erkrankung der Beklagten: Multiple Sklerose der Beklagten stellt keinen Härtefall dar, der einen Auszug verhindert.
Räumungsfrist: Beklagter erhält Räumungsfrist bis 30.06.2022.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs
Das LG Wiesbaden bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden, wonach der Kläger einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Wohnung hat. Der zentrale Punkt dieses Falles war die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 28.04.2018. Das Amtsgericht hatte nach umfangreicher Beweisaufnahme festgestellt, dass der Eigenbedarf des Klägers tatsächlich besteht. Es wurde betont, dass die Beweiswürdigung in erster Instanz nicht in vollem Umfang in der Berufung überprüft werden kann, da sie primär Aufgabe des erstinstanzlichen Richters ist.
Die rechtliche Bewertung des Eigenbedarfs
Ein zentrales Argument des Klägers war sein Wunsch, in der ihm gehörenden Wohnung zu wohnen, insbesondere da er bereits seit Jahren in Wiesbaden in einer Mietwohnung lebt. Die Lage der Wohnung in einem Außenbezirk von Igstadt wurde als vorteilhaft für den Kläger dargestellt, insbesondere im Hinblick auf seine kieferorthop?[…]