Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von KFZ-Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Norderstedt, Az.: 42 C 33/13, Urteil vom 15.06.2016 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 314,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,50 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 83,50 für den 09.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 69% % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 31% mit Ausnahme der durch das interdisziplinäre Sachverständigengutachten der Sachverständigen M. und D. hervorgerufenen Kosten; diese trägt allein die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.017,93

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw Opel Sintra mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2) führte im Unfallzeitpunkt den bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 30.05.2012 kam es gegen 10.30 Uhr in K. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug auf den Pkw der Klägerin auffuhr; die 100%-ige Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin beziffert ihre Ansprüche unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ing. Büro L. (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d. A.) vom 25.06.2012 wie folgt: Kfz.-Schaden: EUR 294,76, Kostenpauschale EUR 25,00, Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros L.: EUR 242,17 Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf eine Rechnung vom 25.06.2012 (Anlage K 3, Bl. 28 f. d. A.) Die so bezifferten Kosten machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2012 (Anlage K 4, Bl. 29 f. d. A.) und erneut mit Ergänzungsschreiben vom 06.09.2012 (Anlage K 5, Bl. 31 f. d. A.) gegenüber der Beklagten zu 2) geltend. Die Beklagte zu 2) lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 19.10.2012 (Anlage K 6, Bl. 33 d. A.) ab. Nachdem der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zunächst an das Sachverständigenbüro L. abgetreten worden waren, wobei die Umstände der Abtretung, insbesondere die Person der Zedentin, zwischen den Parteien streitig sind, trat das Sachverständigenbüro L. die Ansprüche am 23.05.2013 (Anlage K 7, Bl. 72 f. d. A.) wieder an die Klägerin ab. Diese beglich die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten. Die Klägerin behauptet, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros L. ergebenden Fahrzeugschäden seien durch den streitgegenständlichen Auffahrunfall entstanden. Hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigenbüros habe Sie etwa 3 Wochen nach dem Unfall ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten zu 1) geführt und sei von diesem aufgefordert worden, den Schaden durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Klägerin hat für diese Behauptung Beweis angeboten durch Zeugnis ihres Ehemannes W. G….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv