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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufbewahrungspflicht von Post des Ex-Mieters durch den Vermieter

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LG Darmstadt
Az: 25 T 138/13
Beschluss vom 30.12.2013

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.11.2013 (313 C 286/13) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war bis zum 31.3.2013 gewerbliche Mieterin der der Antragsgegnerin gehörenden Geschäftsräume in […]. Sie betrieb dort eine Anwalts- und Notarkanzlei. Die Antragstellerin zog zum 28.3.2013 aus und übergab der Antragsgegnerin alle Schlüssel einschließlich der Briefkastenschlüssel. Das neue Büro der Antragstellerin befindet sich ebenfalls in […], rund 400 m von den ehemaligen Mieträumen entfernt.
Mit Mail vom Samstag, dem 21.9.2013 (19:22 Uhr) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie anlässlich der Übergabe der Räume an die neuen Mieter Geschäftspost aus dem April 2013 für die Antragstellerin in dem Briefkasten der Gewerbeeinheit vorgefunden habe; eine Foto der vorgefundenen Post war der Mail beigefügt. Weiter schrieb sie: „Ich habe aus bekannten Gründen wahrlich keine Veranlassung mehr, Ihnen gegenüber in irgendeiner Weise hilfsbereit zu sein. Dennoch informiere ich Sie über meinen „Fund“.“
Am Vormittag des folgenden Dienstag, dem 24.9.2013, bemühten sich Mitarbeiter der Antragstellerin mehrfach vergeblich durch persönliche Vorsprache um Aushändigung der Post. Mit Schreiben vom 25.9.2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schriftstücke bis 18 Uhr am gleichen Tage auf, die Antragsgegnerin reagierte jedoch nur per Mail mit der Aufforderung an die Antragstellerin, sie nicht mehr zu belästigen.
Mit Schriftsatz vom 26.9.2013, am gleichen Tag beim Amtsgericht Darmstadt eingegangen, beantragte die Antragstellerin daher, der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung die Herausgabe der dort noch eingegangenen Postsendungen aufzugeben. Die Einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß am gleichen Tage erlassen.
Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 29.9.12013 Widerspruch und verwies darauf, dass sie nicht mehr im Besitz der von ihr vorgefundenen Sendungen sei, da sie diese schon am 23.9.2013 in einen[…]


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