LG Trier, Az.: 4 O 208/13, Urteil vom 14.04.2014 bei erheblicher Entfernung zwischen Erstunfall- und Folgeunfallstelle; Verletzung während der Fahrt eines Feuerwehr-Einsatzfahrzeuges zur Erstunfallstelle 1. Die Klage wird – unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) vom 19. Juli 2013 – abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz für Aufwendungen, die sie Herrn E… (im Folgenden: Verletzter) geleistet hatte, der am 4. Juni 2011 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr … auf dem Weg zu einem Einsatz bei einem Verkehrsunfall auf der A… bei … verletzt worden war. Der Verletzte fuhr mit einem Einsatzfahrzeug unter Einsatz von Blaulicht zur Unfallstelle. Beim Durchqueren eines Verkehrskreisels kam er von der Fahrbahn ab und wurde verletzt. Er verstarb am 21. Juli 2012 unabhängig von dem oben beschriebenen Unfallereignis. Auf der Autobahn A… war das Fahrzeug des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war und auf der linken Fahrspur fuhr, infolge eines Bremsmanövers eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs ins Schleudern geraten. Er schleuderte zunächst nach links in die Leitplanke und dann über die Fahrbahn nach rechts. Der auf der rechten Fahrspur fahrende Motorradfahrer T… stürzte beim Bremsen. Er und seine Begleiterin, die mit ihm auf dem Motorrad saß, rutschten über die Fahrbahn und prallten gegen den BMW Cabrio der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Sie hatte ihr Fahrzeug auf dem Standstreifen angehalten. Beide Motorradfahrer starben noch an der Unfallstelle. Das Motorrad war bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversichert. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) bezüglich des Beklagten zu 1) zur Erstattung der ihr für die Erstattung von Leistungen erbrachten Kosten auf. Die überreichte Forderungsaufstellung enthielt festgesetzte Mehrleistungen in Höhe von 11.254,43 € ohne Beschränkung auf den im Verhältnis zu den Beklagten übergangsfähigen Teil der Aufwendungen (Anlage K8). Mit Schreiben vom 8. August 2012 machte sie gegenüber den Beklagten zu 2), 3) und 4) Erstattung ihrer aufgewendeten Kosten geltend. Die insoweit beigefügten Kostenaufstellungen enthielten jeweils auch nicht übergangsfähige Kosten (Anlagen K9 und K10). Mit Bescheid vom 4. April 2013 zog die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Hinterbliebenen des Herrn T… zu dem mit dem Verletzten beziehungsweise seiner Rechtsnachfolgerin und Ehefrau E… E… anhängigen Verwaltungsverfahren hinzu und stellte die von ihr für die Entschädigung des Versicherten erbrachten Aufwendungen ihr mit 87.286,89 € fest. Diese Kosten seien, so die Formulierung des Bescheids, aufgrund des Unfalls zu erbringen gewesen, notwendig, in der Höhe richtig festgestellt und an den Versicherten bzw. seine Rechtsnachfolgerin sowie an Leistungserbringer ausgezahlt worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Beklagten zu 4) blieb ohne Erfolg. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte vorgerichtlich nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, alle Beklagten hätten schuldhaft zu dem Unfallgeschehen beigetragen. Es habe Starkregen eingesetzt gehabt….