Rechtsprechung: Fahrlässige Tötung führt zu Geldstrafe und Fahrverbot, nicht Fahrerlaubnisentziehung
Der folgende Bericht beleuchtet ein Urteil, das einen bedeutsamen Präzedenzfall im deutschen Verkehrsstrafrecht setzt. Dabei geht es um die Frage, ob bei fahrlässiger Tötung durch einen Verkehrsunfall zwingend die Fahrerlaubnis entzogen werden muss oder ob auch ein Fahrverbot als angemessene Sanktion in Betracht kommen kann. Diese Frage stellt das rechtliche Hauptproblem des betrachteten Falles dar.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Ns 566 Js 69948/19 >>>
Prozessbeginn und erster Instanz
Im Fokus des Verfahrens stand eine Angeklagte, die wegen fahrlässiger Tötung durch einen Verkehrsunfall vom Amtsgericht Bad Segeberg im August 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgelegt. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte Berufung ein.
Berufung und Beschränkungen
Nachdem die Berufung der Angeklagten zunächst zu spät eingereicht wurde, erfolgte eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und die ausgesprochenen Nebenfolgen. Dadurch wurden die Feststellungen des Amtsgerichts bezüglich der Tat, der rechtlichen Würdigung und der festgesetzten Geldstrafe rechtskräftig. Die Berufung der Angeklagten war insofern erfolgreich, als die ursprüngliche Entscheidung bezüglich der Nebenfolgen – die Entziehung der Fahrerlaubnis und die festgesetzte Sperrfrist – nochmals auf den Prüfstand gestellt wurde.
Beurteilung der Fahrtauglichkeit
Die Kammer musste nun entscheiden, ob der Angeklagten aufgrund der Tat die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist anzusetzen war. Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 69 Abs. 1 StGB, nach dem die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn sich aus einer rechtswidrigen Tat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ergibt, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Entscheidung der Kammer
Die Kammer kam jedoch zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB bei der Angeklagten nicht vorlagen. Zwar stand die fahrlässige Tötung, die sie begangen hatte, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Doch zeigte ihr Verhalten nach Ansicht der Kammer nicht, dass sie ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Insgesamt vertrat[…]