Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 8 Sa 405/07
Urteil vom15.05.2007
In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 18.01.2007 – 2 Ca 3707/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Laut Arbeitsvertrag vom 01.04.1996 (Bl. 4 d. A.) ist der am 17.03.1971 geborene Kläger seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten als Krankenpfleger tätig, und zwar im Krankenhaus S.. Nach § 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 sowie den hierzu ergangenen oder noch ergehenden tariflichen Regelungen. Eingruppiert ist der Kläger hier nach Vergütungsgruppe Kr. V Fg. 16 BAT. Nachdem der Kläger zunächst mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich beschäftigt war, wird er laut seinem Schreiben vom 21.10.2002 (Bl. 35 d. A.) seit dem 01.01.2003 mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ständig Wechselschicht leistet.
Gem. § 8 Abs. 5 TVöD zahlt die Beklagte an den Kläger seit dem 01.01.2003 nur noch eine anteilige Wechselschichtzulage, d. h. statt 105,– € brutto nur noch 81,82 € brutto monatlich.
Die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften lauten im Einzelnen wie folgt:
„§ 8 Abs. 5 TVöD
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,– € monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.
§ 24 Abs. 2 TVöD
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2:
Für die Feststellung, ob ständig Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.“
Mit der am 07.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene[…]