OLG Düsseldorf – Az.: 23 U 87/17 – Urteil vom 30.01.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1.Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung der Laborkosten in Höhe von 2.272,69 EUR (davon 75 % = 1.704,52 EUR) wendet.
a)Bei den Laborkosten von 2.272,69 EUR handelt es sich um zahntechnische Leistungen. Die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei diesen Kosten um zahnärztliche Leistungen gemäß Ziffer 6100 GOZ, ist unzutreffend. Das Landgericht stellt darauf ab, dass das Aufkleben von Brackets eine Leistung des Zahnarztes sei, die über Ziffer 6100 GOZ erfasst werde. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat für Ziffer 6100 GOZ die Leistung „Bracket eingliedern“ in Höhe von 1.208,57 EUR abgerechnet. Die Kosten in Höhe von 2.272,69 EUR sind die Kosten für die Herstellung der Brackets und der Drahtbögen, die für die festsitzende Zahnspange benötigt wurden. Es handelt sich mithin um zahntechnische Leistungen.
b)Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen sind nur insoweit zu erstatten, als diese Leistungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen erfasst sind. Auch ist der zu erstattende Preis beschränkt auf die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis angeführten Preise. Die Erstattungsfähigkeit zahnärztlicher Sachkosten kann durch Anführung von Höchstgrenzen unter Anknüpfung an bestimmte Leistungen in einer dem gewählten Tarif angehängten so genannten Sachkostenliste beschränkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2006 – IV ZR 244/04, NJW-RR 2006, 750).
Die Ansicht des Klägers, der beschränkten Erstattungsfähigkeit stehe entgeg[…]