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Kaskoversicherung – manipulierter Diebstahl – Beweiswürdigung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 428/22 – Beschluss vom 02.08.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2022 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 45.200,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls seines Pkw Audi A6 Quattro.

Zwischen den Parteien besteht für das in Rede stehende Auto eine Pkw-Haftpflichtversicherung unter Einschluss einer Kaskoversicherung. Der Kläger hat das Fahrzeug von dem Zeugen S… im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 EUR angegeben. Der Kläger hat am Nachmittag des 03.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand bei K… in Polen wieder aufgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.05.2018 ihre Eintrittspflicht ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe am späten Abend des 02.12.2017 das Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen … im …weg in L… abgestellt. Den Zeugen … habe er mitgenommen, weil dessen Fahrrad beschädigt gewesen sei. Am 03.12.2017 habe ihn ein in Halle wohnender Bekannter – Herr K… – angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dessen auffälliges Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe vor dessen Wohnhaus – … x in L… – vorgefunden habe. Dies habe der Kläger zum Anlass genommen, nach seinem Fahrzeug zu sehen, das er an dem Abstellort im …weg nicht mehr vorgefunden habe.

Die Beklagte hat die Entwendung bestritten und fehlerhafte Angaben des Klägers zur Kilometerleistung des Fahrzeuges gerügt. Im Übrigen meint die Beklagte, dass Bedenken am Hergang des Kaufvertragsabschlusses bestehen, da der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen könne, woher er als Bühnentechniker im Theater L… das Geld für die Anschaffung des Fahrzeuges gehabt habe.

Das Landgericht hat die Zeugen … und S… gehört und die Klage mit Urteil vom 30.11.2021 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das äußere Bild eines Diebstahles nicht bewiesen sei. Er habe s[…]


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