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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechselschichtarbeitsplatz – Wegfall – Annahmeverzug des Arbeitsgebers 

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LAG Niedersachsen
Az: 6 Sa 1926/02
Urteil vom 08.10.2003

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Braunschweig vom 18.09.2002 – 2 Ca 82/02 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche des Klägers ab Januar 2002 bis zum 18.08.2002, auf die sich der Kläger erhaltenes Arbeitslosengeld von 7.821,64 EUR und eine Nettozahlung für Januar von 649,77 EUR anrechnen lässt.

Der 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten nach seiner Ausbildung zum Werkstoffprüfer ab 01.04.1970 bei ihr ab 01.09.1973 als „Werkstoffprüfer für Versuchsanstalt/Werkstoffprüfung“ als Angestellter beschäftigt. Zuletzt verdiente er ein Bruttomonatsgehalt von 3.192,79 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Spätestens ab 1993/1994 arbeitete der Kläger nicht mehr in Normalschicht, sondern in Wechselschicht. Aufgrund arbeitsmedizinischer Untersuchung des Klägers vom 15.12.2000 empfahl der Betriebsarzt Dr. E. den Einsatz des Klägers in Normalschicht und, sofern dies nicht möglich sein sollte, zunächst seinen Einsatz wie bisher im 2-Schichtsystem. Daraufhin versuchte die Beklagte den Kläger übergangsweise als Hausarbeiter in der Normalschicht einzusetzen ab 01.06.2001 bei einer Verdienstsicherung in Höhe von 90 % seines bisherigen Einkommens ohne Schichtzuschläge und versuchte ihn zum 01.12.2001 auf den Arbeitsplatz eines 1. Industriemechanikers zum Bereich Werkstoffprüfung innerhalb des Qualitätswesens im 2-Schichtrhythmus zu versetzen bei einer abgestuften Verdienstsicherung für die Dauer von 54 Monaten. Dagegen setzte sich der mit Wirkung vom 20.11.2001 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger erfolgreich zur Wehr.

Ohne erneute betriebsärztliche Untersuchung teilte der Betriebsarzt Dr. E. der Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2001 mit, dass gegen den Arbeitseinsatz des Klägers im Schichtsystem dauernde gesundheitliche Bedenken aufgrund ihm jetzt zugegangener ärztlicher Stellungnahmen bestehen und aus arbeitsmedizinischer Sicht ausschließlich der Einsatz des Klägers im Normalschichtsystem möglich sei.

Der Kläger nahm vom 30.10. bis 27.11.2001 an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Ostseekli[…]


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