LG Essen – Az.: 19 O 90/15 – Urteil vom 26.07.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.088,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 Zug um Zug gegen Rückübereignung des 2007 geborenen Rappwallachs „G“ abstammend von „G1“ aus einer Mutter stammend von „B“, Lebensnummer … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) benannten Pferdes in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren der Klägerin ab dem 27.05.2015 für die Unterhaltung des Pferdes entstandenen erforderlichen Kosten, insbesondere für Unterstellung, Tierärzte und Hufschmied, zu erstatten.
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 22 %, der Beklagte 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 13.08.2013 den sechsjährigen Wallach „G“ zum Preis von 8.550,- Euro brutto. Unter § 2 Ziffer 2 a des schriftlichen Kaufvertrags heißt es:
„Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt T, I, ergibt.“
Diese Untersuchung war am Vortag durchgeführt worden. Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung wird vom Tierarzt im Protokoll über die Ankaufuntersuchung wie folgt beschrieben:
„Röntgenuntersuchung:
Zehengelenke vorne beidseitig nach Oxspring: 2 – 3
Zehengelenke vorne beidseitig lat.-med. Proj.: geringgradige Exostosen bds.
Zehengelenke hinten beidseitig lat.-med. Proj.: h.r. Börklundfraktur
…
Zusammenfassung der abweichenden Befunde
h.r. Börklundfraktur
vorne bds. geringgradige Exostosen Kronbein
Beurteilung/Gutachten
Sehr ausgeglichenes, bewegungsstarkes Pferd
Röntgenologische Befunde z.Zt. ohne klinische Relevanz“
Unter § 7 des Vertrages ist in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Verjährungsfrist für G[…]