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Verwertungskündigung – massive Schäden an einem Mietshaus

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LG München I
Az.: 14 S 8110/12
Urteil vom 17.08.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.03.2012 (Az. 423 C 9764/09) in Ziffer I., II. III. und IV. insoweit aufgehoben, als die Beklagte dort jeweils auch zur Herausgabe der Schlüssel für die rechte Garage, den Heizungskeller, den Kellerbereich (mit Ausnahme des Schlüssels für den Kellerraum) und den Speicherraum bzw. Speicherzimmer verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2013 gewährt wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:
Die Parteien streiten in der Berufung nach einer klägerischen Verwertungskündigung um Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten bewohnten ca. 60 qm großen 3-Zimmer-Wohnung samt diversen Nebenräumen und Garagen.
Die Kläger sind der Vater bzw. die Tante der Beklagten.
Das streitgegenständliche Anwesen, ein Zweiparteienhaus, welches im Jahr 1955 erbaut wurde, stand ursprünglich zu je 1/2 im Eigentum der Eltern der Kläger (= Großeltern der Beklagten). Der Vater der Kläger starb im Jahr 1981 und wurde durch die Mutter der Kläger zu 1/2 und die Kläger zu je 1/4 beerbt.
Im Jahr 1990 schloss die Mutter der Kläger (= Großmutter der Beklagten) mit der Beklagten betreffend die streitgegenständliche Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens einen mündlichen Mietvertrag. Es wurde eine monatliche Bruttowarmmiete (exklusive Strom) in Höhe von Euro 511,29 vereinbart, wobei die Hälfte der Miete jeweils auf ein Sparkonto der Beklagten einbezahlt wurde. Die zweite im Anwe[…]


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