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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dachterrasse auf Garage – Abstandsvorschriften

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OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 55/18 – Beschluss vom 08.05.2018

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 2. Kammer – vom 23. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,– € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller (A-Straße in A-Stadt) wenden sich gegen die Genehmigung eines Wohnhauses (mit Einliegerwohnung) auf ihrem westlichen Nachbargrundstück (G. 25) insbesondere deshalb, weil die damit ausgesprochene Befreiung von der maximalen Sockelhöhe (Oberkante fertiger Erdgeschossboden) um 0,65 m auf 1,15 m über Straßengrundhöhe ihren planungsrechtlich verbürgten Anspruch verletze, zumindest aber rücksichtslos sei und die Zulassung einer vom ersten Obergeschoss des Wohnhauses (Flur) zugänglichen Terrasse auf dem ihnen zugewandten Garagendach zur abstandsrechtlichen Unzulässigkeit der Garagenanlage insgesamt führe. Zudem sei dieser Teil des Vorhabens wegen Verletzung des gesetzlich bestimmten Sozialabstandes sowie der dadurch eröffneten Einsichtsmöglichkeiten rücksichtslos.

Die Grundstücke beider Beteiligten liegen nördlich der hier nach Osten abknickenden Straße G.. Das Grundstück der Antragsteller ist mittig mit einem querrechteckig aufgestellten Wohnhaus bestanden, um dessen Nordostecke sich ein beiderseits grenzständiges Nebengebäude anschließt. Das westlich angrenzende Baugrundstück der Beigeladenen soll gleichfalls mittig mit einem Wohnhaus (mit Einliegerwohnung im Kellergeschoss) querrechteckig bebaut werden. An dessen Nordostecke soll sich der hier vor allem streitige Anbau anschließen, der zum Grundstück der Antragsteller mit 8,99 m grenzständig, nach Norden mit Grenzabstand errichtet werden soll. Dieser unterkellerte Trakt soll im Erdgeschossbereich eine „Garage“ mit einer Nutzfläche von knapp 42 m² aufnehmen und im Dachgeschossbereich die 6 m breite und 9 m tiefe, bis auf 3m an die Grundstücksostseite heranreichende Dachterrasse aufweisen, um deren Nachbarrechtsverträglichkeit die Beteiligten unter anderem streiten. Im Kellergeschoss weist das Gebäude zwei Tiefgaragenbereiche auf, zu der von der Grundstückssüdwestseite eine etwa ab halber Strecke mit einer Terrasse überbaute Zufahrt führt.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde A-Stadt Nr. 149 „Nördlich An der Achelriede“. Dieser […]


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