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Verkehrssicherungspflicht – Beweislastverteilung bei einem Glatteisunfall auf einem Gehweg

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OLG München – Az.: 1 U 3579/10 – Urteil vom 28.07.2011

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 31.5.2010 wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

1. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens infolge des Unfalls vom 15.02.2008 im Bereich P.str.163/H.weg ist dem Grunde nach zu 1/2 gerechtfertigt.

2. Der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/2 gerechtfertigt.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu 1/2 zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vom 15.02.2008 im Bereich P.str.163/H.weg noch entstehen wird soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten wegen eines Glatteisunfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagte zu 1 ist für den Bereich der P.straße 152 bis 166 verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht hat sie mit Vertrag auf den Beklagten zu 2, einen Hausmeister, übertragen.

Der Kläger, der in M. eine Zahnarztpraxis betreibt, kam am 15.02.2008 gegen 07.40 Uhr im H.weg im Bereich des Eckgrundstückes P. Str. 163 zu Sturz. Der Kläger zog sich dabei einen Bruch des rechten Handgelenkes zu.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er sei am 15.02.2008 gegen 07.40 Uhr im H.weg im Bereich des Eckgrundstückes P. Str. 163 gestürzt, da sich auf dem Gehweg Glatteis gebildet habe. Obgleich zum Unfallzeitpunkt eine Streupflicht bestanden habe, sei der Gehweg nicht gestreut gewesen. Er habe festes wintertaugliches Schuhwerk getragen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,- sei angemessen, zumal die Verletzung im April 2008 noch nicht vollständig abgeheilt gewesen sei. Er habe insgesamt einen materiellen Schaden in Höhe von € 110.319,12 erlitten, der sich insbesondere aus entgangenem Gewinn, sowie Kosten für eine Praxisvertretung zusammensetze.

Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagten werden a[…]


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