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Bußgeldverfahren – nachträgliche Änderung der Urteilsgründe

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OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 1105/16 – Beschluss vom 30.08.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 30.05.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht X. zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.05.2016 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG.

Am 02.06.2016 verfügte die zuständige Richterin im Anschluss an das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, welches in einer Anlage den unterschriebenen Tenor des verkündeten Urteils ohne Gründe enthielt, die Übersendung der Akten “ gemäß § 41 StPO, § 46 OWiG“ an die Staatsanwaltschaft, wo diese am 03.06.2016 eingingen.

Mit der am 06.06.2016 eingegangenen und anschließend form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Stellungnahme vom 26.08.2016 beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge als – zumindest vorläufig – erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil enthält entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der bereits auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 45; KK-Gericke 7. Aufl. § 338 Rn. 92 – jeweils m.w.N.). Die Ergänzung durch die erst am 29.06.2016 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war nach der ständigen Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. nur OLG Bamberg, Beschlüsse vom 16.12.2008 – 3 Ss OWi 1060/08 [bei juris] = BeckRS 2009, 3920 = zfs 2009, 175 ff. und vom 10.11.2011 3 Ss OWi 1444/11 [bei juris]; ebenso: OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2014 – 1 RBs 8/14 [bei juris]). Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht mit Gründen versehene Urteil vom 30.05.2016 nach der am 03.06.2016 erfolgten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abz[…]


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