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Vertragsstrafe – Arbeitsverweigerung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 896/07
Urteil vom 28.05.2009

In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. August 2007 – 4 Sa 118/07 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 24. Januar 2007 – 1 Ca 210/06 – teilweise abgeändert. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 960,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2006 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Beklagte iHv. 960,00 Euro.

Der Kläger trat am 1. April 2000 bei der Beklagten als Maschinenbediener ein und verdiente zuletzt brutto 6,00 Euro pro Stunde. Anfang Januar 2006 vereinbarten die Parteien rückwirkend zum 1. Dezember 2005 einen neuen Arbeitsvertrag, der später noch um eine ab 1. Januar 2006 wirkende Prämien-Zusatzvereinbarung ergänzt wurde. Der neue Arbeitsvertrag wurde auf der Grundlage eines von der Beklagten vorformulierten Vertragsmusters, das in einer Mehrzahl von Fällen verwendet wurde, erstellt. Soweit für die Revision von Bedeutung, lautet er:

㤠11 Vertragsstrafe

Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsvergütung nach vorstehendem § 4 Abs. 1 zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbe[…]


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