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Parkplatzunfall – mit stehendem und fahrendem Fahrzeug – Haftung

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AG Dortmund, Az: 425 C 434/16, Urteil vom 27.09.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 898,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger  vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16.11.2015 Schadensersatz.

Am Unfalltag gegen 17.30 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers in seiner Gegenwart das Parkplatzgelände des S.-Supermarktes. Sie hatte vorwärts eingeparkt in einer Parkbox und hatte ihr Fahrzeug dann rückwärts auf den Fahrstreifen zurückgesetzt. In der mehr oder weniger gegenüberliegenden Parkbox hatte der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw gestanden. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beklagte zu 1) beim Rückwärtsherausrangieren aus seiner Parkbox gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist oder ob die Ehefrau des Klägers gegen das Fahrzeug des Beklagten  zu 1) gefahren ist.

Der Kläger behauptet, seine Frau habe zum Unfallzeitpunkt mit dem Pkw gestanden, als der Beklagte zu 1) rückwärtsfahrend in die hintere Tür seines Fahrzeugs gefahren sei. Er behauptet, dass hierdurch Reparaturkosten netto in Höhe von 2.687,94 € entstanden seien. Ferner habe er Gutachterkosten in Höhe von 522,41 € gehabt. Er ist ferner der Auffassung, dass ihm eine allgemeine Kostenpauschale von 30,00 € zustünde.

Die Beklagte zu 2) hat unstreitig auf die Reparaturkosten 795,33 €, auf die Sachverständigenkosten 261,20 € und auf die Kostenpauschale 15,00 € gezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die restlichen Reparaturkosten nach einer 100-prozentigen Quote und ohne die Möglichkeit der Abzüge für die Beklagte zu 2) in voller Höhe zustünden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger vertrit[…]


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