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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Fortbildungskosten

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 539/01
Urteil vom 05.12.2002

Leitsätze
1. Die Dauer einer Fortbildung ist ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, ist in der Regel nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten zulässig.
2. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 – 7 Sa 687/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Fortbildungskosten.
Die Klägerin montiert und wartet Energieanlagen, ua. auch Dieselmotoren. Der Beklagte war seit April 1998 bei ihr gegen eine Bruttomonatsvergütung von 1.938,82 Euro (3.792,00 DM) als Monteur tätig.
Für die Wartung des Dieselmotors V 396 TC 32/33, die sechs Stufen umfaßt, bietet der Hersteller kostenpflichtige Lehrgänge an. Die Durchführung von Wartungsarbeiten an diesem Motorentyp setzt die Teilnahme an einem Lehrgang, bezogen auf eine bestimmte Wartungsstufe, voraus. Der Beklagte war bei seiner Einstellung berechtigt, Wartungsarbeiten der ersten vier Stufen durchzuführen. Auf Veranlassung der Klägerin sollte er die Befugnis zur Durchführung von Wartungsarbeiten der Stufe 5 erwerben. In der daraufhin getroffenen schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2000 heißt es:
„Schulung W5 am Motor BR 396
Falls Mitarbeiter, die an der o.g. Schulung teilnehmen, innerhalb von 3 Jahren und aus eigenen Gründen unser Unternehmen verlassen, sind die gesamten Lehrgangskosten zurück zu erstatten.
Diese Vereinbarung wird hinsichtlich von Wettbewerbsaspekten geschlossen.“
Der Beklagte nahm in der Zeit vom 24. Januar […]


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