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Bestattungskosten – Übernahme durch Sozialamt bei mehreren Bestattungspflichtigen

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 SO 20/08 B ER
Urteil vom 20.03.2008 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 20 SO 218/07 ER, Entscheidung vom 18.12.2007

Entscheidung:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Bestattungskosten für seine 2007 verstorbene Mutter geltend.
Die Mutter wohnte zuletzt im Haus „A.“ in N-Stadt, wo sie auch verstarb. Zu Lebzeiten der Mutter war der Antragsteller im Besitz einer Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, im Übrigen war für die Mutter in N-Stadt ein Betreuer bestellt worden mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Kontrolle und Überprüfung der Betreuungsführung, die im Rahmen der Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht vom 26.06.1996 erfolgte“.

Am 10.04.2007 kontaktierte der Antragsteller ein Beerdigungsinstitut in N-Stadt und machte am gleichen Tage bei dem Antragsgegner die Übernahme „sämtlicher erforderlicher Kosten für die Bestattung der Mutter“ geltend. Beigefügt war eine Auflistung der bereits entstandenen Kosten, die mit Schreiben vom 13.04.2007 weiter präzisiert und um eine Rechnung für einen Sarg aus Kiefernvollholz sowie der Überführung der Verstorbenen von N-Stadt zum Krematorium in FD. in Höhe von insgesamt 600,95 Euro beigefügt war.

Unter dem 25.04.2007 schrieb der Antragsgegner die beiden Geschwister des Antragstellers an und teilte mit, dass sie als Sohn bzw. Tochter der Verstorbenen vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet seien, soweit ihnen die Kostenübernahme zumutbar sei. Der Antragsgegner werde die Kosten der Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernehmen, soweit eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergebe, dass die Kostentragung nicht zumutbar sei. Der Antragsteller selbst machte mit weiteren Schreiben u.a. vom 19.04.2007 weitere Kosten geltend und vertrat die Auffassung, dass er als Betreuer seiner Mutter für die Abwicklung der Beerdigungsangelegenheiten verantwortlich sei.

Der Antragsgegner errechnete sodann am 03.05.2007 die aus seiner Sicht erforderlichen Kosten für die Beisetzung und berücksichtigte dab[…]


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