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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsgeheimnisse (Weitergabe) – verhaltensbedingte Kündigung

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LAG Köln
Az: 5 Sa 1388/10
Urteil vom 11.04.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung des Klägers durch die Beklagte.
Der am … geborene verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.08.2003 bei der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt als Hauptsachbearbeiter in der Funktion als Teamleiter des Teams allgemeine Dienste in der Abteilung Verwaltung, Finanzen und Betrieb zu einem Bruttomonatslohn von 4.873,10 € (Vergütungsgruppe III/Stufe 3) tätig war.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Mitwirkung an einem Vergabeverfahren zum externen Objektschutz im Jahre 2008.
Nach einer ersten Bewertungsrunde der auf die Aufschreibung eingegangenen Bewerbungen erhielt die Firma I am 23.04.2009 die beste Bewertung.
Im Anschluss daran entschied der Leiter der Abteilung Verwaltung, Finanzen und Betrieb (VFB), eine erneute Bewertungsrunde hinsichtlich der Bieterunterlagen durchzuführen. Die zweite Bewertung am 28.04.2009 ergab, dass das Angebot der Firma A das beste Angebot gemacht habe.
Daraufhin wurde den Mitbewerbern am 29.04.2009 eine Absage übermittelt.
Mit Schreiben vom 14.05.2009 erhielt die Firma A den Zuschlag. Am 03.06.2009 kam es nach vorangegangenem Telefonat zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der abgewiesenen Firma Herrn M . Mit E-Mail vom 04.06.2009 (Bl. 35 d. A.) wandte sich Herr M an den Geschäftsführer der Beklagten Herrn B und führte darin aus, dass die Vergabekommission der ersten Bewertung zu dem Ergebnis gekommen sei, seinem Unternehmen erneut den Zuschlag zu erteilen. Dieses Ergebnis sei jedoch von Herrn R verworfen worden. Die Bewertung sei geändert und das Unternehmen A , welches bereits im Vorfeld wegen des absoluten Dumpingpreises als unseriös aussortiert worden sei, habe den Zuschlag erhalten.
Die Beklagte hörte darauf am 18.06.2009 sowohl den Kläger als auch den Mitarbeiter R , der ebenfalls Mitglied des Vergabeteams war, zu dem[…]


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