Landgericht Rostock, Az: 1 S 76/0, Urteil vom 31.08.2009
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.03.2009 – 42 C 342/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 553,63 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.
Die Kosten des Rechtstreits II. Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, insbesondere um die Eignung der Schwacke-Liste als Grundlage richterlicher Schätzung und die Zulässigkeit eines prozentualen Aufschlags.
Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach vollumfänglich für einen am 20.03.2008 (Donnerstag) in Rostock am Pkw Volvo V70 T5 … (191 kW) der …. GmbH verursachten Schaden einzustehen. Der Mitarbeiter … der Geschädigten war auf die Nutzung des Dienstwagens angewiesen. Die Geschädigte mietete deshalb noch am Unfalltage um 11:15 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen und trat der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte ab (Anlage K1 – GA 6-7). Sie gab den Ersatzwagen am 09.04.2008 (Mittwoch) um 18 Uhr zurück. Die Klägerin berechnete für 3 Wochen 4.473,51 Euro (Anlage K2 – GA 8):
Normaltarif Gr. 9 (785,71 Euro pro Woche) 2.357,14 Euro
30 % unfallbedingte Erhöhung 707,14 Euro
Versicherung Gr. 9 (129,41 Euro pro Woche) 388,24 Euro
Zubringer, Abholer 42,02 Euro
Winterräder (12,61 Eu[…]