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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Falschblinken

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 9 U 169/02
Urteil vom 11.03.2003

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 11. April 2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit abgeändert, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an den Kläger mehr als 2.060,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Mai 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten zu 1/3 und dem Kläger zu 2/3 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belasten die Beklagten mit 9/20 und den Kläger mit 11/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
I.
Am 27. April 2001 gegen 11.10 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw mit Anhänger die M-Straße in E und betätigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, da er nach rechts in die untergeordnete S-Straße einbiegen wollte. Bei der Annäherung an diese Einmündung änderte er seinen Entschluss und entschied sich, geradeaus weiterzufahren. Dabei stieß er in der Einmündung mit dem von rechts kommenden Pkw VW Golf des Klägers zusammen, der zunächst vor dem STOP-Schild der untergeordneten S-Straße gewartet hatte und dann – auf das Blinklicht des Beklagten zu 1) hin – nach links in die M-Straße eingefahren war. Die Parteien streiten darüber, wie deutlich die Anzeichen für ein Abbiegen des Beklagten zu 1) gewesen waren und wie lange sie angedauert hatten. Das Landgericht hat der auf vollen Ersatz seines Schadens gerichteten Klage des Klägers nach einer Haftungsquote von 3/4 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Grundlagen im einzelnen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat nach Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ergänzend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) sich mit seinem Pkw vor der Kollision nicht äußerst rechts eingeordnet hatte.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend be[…]


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