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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ersatzfahrzeugkauf – Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes

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LG Bochum, Az: I-5 S 55/13, Urteil vom 20.09.2013

A22.08.2012 Verkehrsunfalluf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung auf Zahlung eines Betrages von 436,98 Euro nebst ausgeurteilter Zinsen hinaus 272,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten N und Dr. M aus I von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 130,50 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

 (gem. § 540 ZPO)

Die Parteien streiten über die Zahlung von restlichem Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am Freitag, dem 02.11.2011 gegen 17:30 Uhr auf der Bundesautobahn 43 in Höhe der Anschlussstelle Bochum-Laer, bei dem der Pkw des Klägers, VW-Passat Variant TBI, Erstzulassung 14.07.2010, beschädigt worden ist.

Mit der Klage hat der Kläger nach vorprozessual geleisteten Zahlungen restlichen Schadensersatz für Nutzungsausfall 301,00 Euro, Wiederbeschaffungsaufwand 2.094,49 Euro, insgesamt 2.395,49 Euro nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,70 Euro geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von weiteren 2.366,82 Euro nebst Zinsen sowie einer Freistellung in Höhe von 265,70 Euro stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 1.929,84 Euro beantragt.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 02.11.2011 Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Unstreitig haftet die Beklagte als Versicherer für den Verkehrsunfall zu 100 %.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Totalschaden kann der Kläger den Wiederbeschaffungswert minus Restwert ersetzt verlangen. Die Berechnung des restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes durch das Amtsgericht in Höhe von 13.815,60 Euro bzw….


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