LAG Frankfurt
Az: 19/3 Sa 575/08
Urteil vom 07.08.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2008 – 19 Ca 9432/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Verdachtskündigung.
Der Kläger ist am 13. Juni 1961 geboren. Er war bei der beklagten Stadt seit dem 01. September 1989 als Orchestermusiker (zweiter Hornist) in den Städtischen Bühnen zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 4.580,79 beschäftigt. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den tarifvertraglichen Vorschriften für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der jeweils gültigen Fassung. In den tariflichen Bestimmungen des TVK ist festgelegt, dass Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt haben, ordentlich unkündbar sind. Der Betrieb der Städtischen Bühnen ging mit Wirkung zum 01. September 2004 auf die Städtische Bühnen A GmbH über. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte wies daraufhin den Kläger, wie auch die übrigen Mitarbeiter, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hatten, aufgrund eines mit der Städtische Bühnen A GmbH abgeschlossenen Personalgestellungsvertrag dieser zur Dienstausübung zu. Im Februar 2005 fand eine Betriebsratswahl statt, die auf der Annahme beruhte, es gebe einen gemeinsamen Betrieb Städtische Bühnen, der von der Beklagten und der Städtische Bühnen A GmbH gemeinsam geführt werde; nach dem Wahlausschreiben stand den von der Beklagten gestellten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zu, sie wurden auch bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigt. Im Wahlanfechtungsverfahren ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 – 9 TaBV 202/08 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl für ungültig erklärt; die Entscheidung ist damit begründet, dass kein gemeinsamer Betrieb bestehe. Gegen diese Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Kläger war mit dem ebenfalls bei der Bekl[…]