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Fristlose Kündigung – Schlafen während der Dienstzeit – Abmahnerfordernis

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LAG Frankfurt – Az.: 12 Sa 652/11 – Urteil vom 05.06.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Februar 2011, Az.: 10/6/10 Ca 309/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt u.a in A eine Seniorenresidenz. Die am B geborene, getrennt lebende Klägerin ist dort seit dem 1.7.2003 als Pflegehelferin beschäftigt und verdiente zuletzt € 2.110,66 brutto zuzüglich einer Zusatzversicherung sowie Nachtarbeits- und Wochenendzuschlägen. Seit dem 1.9.2006 arbeitet sie ausschließlich im Nachtdienst. Dieser beginnt um 21.00 Uhr und endet, mit einer zweigeteilten Pause von insgesamt 45 Minuten, morgens um 7.00 Uhr. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat.

Symbolfoto: Von Antonio Guillem /Shutterstock.com

Die Klägerin war vom 22. – 27.3.2010 aufgrund einer Lungenentzündung arbeitsunfähig erkrankt. Am 28.3.2010 nahm sie gegen 20.30 Uhr ihren Nachtdienst wieder auf und wurde für diese Nacht dem Wohnbereich I mit 29 Bewohnern zugewiesen. In den anderen Wohnbereichen versahen noch weitere vier Mitarbeiter(innen), zum Teil examinierte Pflegekräfte, den Nachtdienst. Vor Schichtbeginn schalteten die Klägerin und Schwester C, die auf Station 3 arbeitete, die Notsignalanlagen für die Wohnbereiche 1 und 3 zusammen. Dadurch laufen Signale aus den Bewohnerzimmern beider Wohnbereiche in den Dienstzimmern beider Stationen auf. Dort sind sie akustisch und optisch wahrnehmbar, auf dem Gang und in anderen Bewohnerzimmern jeweils optisch. Die Schaltkästen befinden sich in den jeweiligen Dienstzimmern. Um 22.28 wurde die Zusammenschaltung vom Dienstzimmer der Klägerin deaktiviert.

Die Klägerin verrichtete um 23.00, 2.00 Uhr und um 5.00 Uhr die vorgeschriebenen Kontrollgänge durch die Zimmer, fertigte danach die erforderlichen Notizen und räumte auf. Um 0.30 Uhr und um 1.45 Uhr kamen Schwester C und der Pfleger D in den Wohnbereich I, um die Bewohner in den sog. Isolierzimmern zu versorgen, deren Versorgung den examinierten Pflegekräften vorbehalten ist. Dabei trafen sie die Klägerin jeweils schlafend im Bewohneraufenthaltsraum, der s[…]


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