OLG München – Az.: 34 Wx 266/15 – Beschluss vom 30.05.2016
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen – Grundbuchamt – vom 3. August 2015 aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten gegen die Richtigkeit des im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen von Holzhausen Bl. ……. in der Zweiten Abteilung Spalte 5 zur lfd. Nr. 9 eingetragenen Änderungsvermerks vom 20. März 2015 einzutragen.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist seit 7.5.2007 als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.
Zu Gunsten dieses Grundstücks war in der Kaufvertragsurkunde vom 4.3.1983 eine Dienstbarkeit wie folgt bestellt (Ziff. XV.) sowie deren Eintragung bewilligt und beantragt worden:
Der Verkäufer als Eigentümer des (sc.: angrenzenden) Grundstücks Flst. Nr. …… … räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. …… am Grundstück Flst. Nr. …… eine Grunddienstbarkeit des Inhalts ein, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt ist, die über die gemeinsame Grundstücksgrenze des herrschenden und dienenden Grundstücks hinweg gebaute Hütte, soweit sie sich auf dem dienenden Grundstück befindet, mit Ausnahme des südlichsten Drittels der Hütte ausschließlich zu nutzen. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann die Hütte, soweit sie ausschließlich von ihm zu Nutzen ist, in ihrem Inneren beliebig umbauen. Er darf im Übrigen alle zur Erhaltung der Hütte erforderlichen Reparaturen vornehmen.
Die Urkunde war dem Grundbuchamt verbunden mit einer Nachtragsurkunde vom 11.3.1983 am 25.3.1983 vorgelegt worden, um eine zugleich bewilligte Vormerkung einzutragen. In der Nachtragsurkunde ist zur Dienstbarkeit ergänzend geregelt:
Die Vertragsteile sind darüber einig, daß die Hütte von jedem der beiden Eigentümer jeweils insoweit genutzt wird, als sie auf seinem Grundstück befindlich ist. Jeder der Vertragsteile ist berechtigt, an der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze eine Trennwand einzuziehen.
Am 21.7.1983 beantragte der Notar sodann unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom 4.3.1983 im Auszug die Eintragung der Dienstbarkeit gemäß Ziff. XV. Am 22.7.1983 nahm das Grundbuchamt die beantragte Eintragung in der Zweiten Abteilung (Nr. 9) wie folgt vor:
Hüttenbenützungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des FlSt. …, gemäß Bewilligung vom 04.03.1983.
Auf dem herrschenden Grundstück kam die Dienstbarkeit nicht zur Eintragu[…]