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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wandelung: Verschweigen eines Unfallschadens/ arglistige Täuschung

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Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 U 159/00
Verkündet am 11. Dezember 2.000
Vorinstanz: LG Würzburg – Az.: 62 O 946/99

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2000 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 16.290,07 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache aber unbegründet.
Das Landgericht Würzburg hat der Wandlungsklage der Klägerin zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.
1. Unstreitig hatte der Vorbesitzer (Obergerichtsvollzieher K) mit dem von der Beklagten an die Klägerin verkauften Pkw einen nicht unerheblichen Unfall erlitten.
Nach den Angaben des Zeugen M war die linke Fahrzeugseite von einem ausschwenkenden Traktor mit Mähwerk komplett eingedrückt worden, was den Ersatz der Tür sowie Spachtel- und Lackierarbeiten notwendig gemacht hatte (Sitzungsprotokoll des Landgerichts Würzburg vom 25.5.2000, S. 3, B1. 34 d.A.).
2. Der Verkäufer eines unfallbeschädigten gebrauchten Pkw handelt arglistig, wenn er auf die ausdrückliche Frage nach Unfallschäden nur auf einen behobenen Blechschaden … hinweist und nicht erklärt, daß der Wagen einen Unfallschaden gehabt habe, über den er weiter nichts sagen könne (BGH NJW-RR 1987, S. 436).
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muß einen früheren Unfall des Fahrzeugs, mit dem er rechnet, ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, es handele sich um einen Bagatellschaden … (BGH a.a.O.) .
Vorliegend hat die Beklagte nicht bewiesen, daß sie die Klägerin vor Vertragsschluß mündlich in der gebotenen Weise über den Umfang de[…]


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