Der vorliegende Fall dreht sich um die Berichtigung einer inhaltlich fehlerhaften Versicherung im Zusammenhang mit der Handelsregisteranmeldung einer GmbH. Das Registergericht hatte die Anmeldung zuvor aufgrund der fehlerhaften Versicherung zurückgewiesen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 294/20 >>>
Fehlerhafte Versicherung und Standpunkt der Antragstellerin
Die Antragstellerin reichte zunächst eine Anmeldung mit einer Versicherung ein, in der fälschlicherweise ein Einzahlungsbetrag von 25.500 Euro angegeben wurde, obwohl die tatsächliche Bareinlage lediglich 25.000 Euro betrug. Das Registergericht beanstandete diese Versicherung zu Recht.
Die Antragstellerin war der Ansicht, dass eine berichtigte Urkunde ausreichend wäre und es unerheblich sei, ob die Berichtigung durch den Geschäftsführer oder den Notar erfolgte. Das Registergericht hingegen bestand darauf, dass eine inhaltlich fehlerhafte Versicherung persönlich durch den Geschäftsführer berichtigt werden müsse.
Neue Versicherung und Zurückweisung der Anmeldung
Daraufhin reichte die Antragstellerin eine neue Versicherung ein, die jedoch erneut vom Registergericht beanstandet wurde, da sie sich auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung der Anmeldung bezog und nicht den aktuellen Zeitpunkt widerspiegelte.
Schließlich wies das Registergericht die Anmeldung zurück, woraufhin die Antragstellerin Beschwerde einlegte und zusätzliche Dokumente vorlegte, um die Einzahlung des Stammkapitals zu belegen.
Entscheidung des Gerichts und aktuelle Versicherung
Gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG lehnt das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ab, wenn die Anmeldung nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.
Das Registergericht hat das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht, alle Formalien und eintragungsrelevanten Tatsachen zu überprüfen. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung muss den gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig entsprechen.
Das Gericht entschied, dass weder die fehlerhafte Versicherung noch die nachträglich eingereichte Versicherung ausreichten, um die Anmeldung zuzulassen. Die Berichtigung einer inhaltlich fehlerhaften Versicherung müsse persönlich durch den Geschäftsführer erfolgen und nicht durch eine andere Person. Die notarielle