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Verurteilung nach § 267 StGB wegen Gebrauch eines verfälschten Impfpasses

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Verfälschter Impfpass: Verurteilung und Fragwürdigkeiten im Verfahren
Ein kürzlich vom BayObLG München veröffentlichtes Urteil (Az.: 207 StRR 294/22) wirft wichtige Fragen auf. Der Fall dreht sich um einen Angeklagten, der mit einem verfälschten Impfpass in Erscheinung trat. Nach § 267 StGB wurde er wegen Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung unterliegt jedoch juristischer Diskussion. Es wird diskutiert, ob die verfälschte Impfkarte wirklich als unechte Urkunde gesehen werden kann, und ob der Angeklagte diese auch tatsächlich „gebraucht“ hat, wie im Urteil behauptet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 207 StRR 294/22 >>>

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Fehlende Details im Urteil
Ein Hauptproblem des Falls sind die unzureichenden Darstellungen im Urteil. Es wurden entscheidende Details über den Impfpass und dessen Eintragungen vernachlässigt. So fehlt zum Beispiel die genaue Beschreibung der eingeklebten Impfnachweise und die Identifizierung des Ausstellers der Impfbescheinigung. Das fehlen dieser Informationen behindert die revisionsgerichtliche Überprüfung und stellt somit eine erhebliche Schwäche des Urteils dar.
Unklarheit über die Unechtheit der Urkunde
Zudem werfen die Feststellungen des Amtsgerichts Fragen zur Definition der „Unechtheit“ einer Urkunde auf. Eine Urkunde gilt dann als unecht, wenn sie nicht von demjenigen ausgestellt wurde, der in ihr als Aussteller bezeichnet wird. Allerdings wurde im Urteil nicht geklärt, wer laut den Eintragungen im Impfpass der Aussteller ist. Dies führt zu der Frage, ob die Urkunde tatsächlich unecht ist.
Mangelnde Beweisführung und das Fehlen einer Bewertung
Des Weiteren fehlt eine entscheidende Beweisführung zu der Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom genannten Aussteller erstellt wurde. Da keine solche Beweisführung stattfand, bleibt die rechtliche Einstufung der Urkunde als unecht fragwürdig. Zusätzlich fehlen relevante Feststellungen, ob die Urkunde tatsächlich von dem Aussteller erstellt wurde, falls ein solcher ersichtlich ist.
Unsicherheit über die Verwendung des verfälschten Impfpasses
Im Urteil wird auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte den verfälschten Impfpass „gebraucht“ hat. Allerdings gibt es keine genauen Angaben dazu, inwiefern der Angeklagte den verfälschten Impfpass tatsächlich benutzt hat. Daher bleibt die Schlüsselbehauptung der Anklage wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB unbewiesen und kann nicht vollständig nachvollzogen werden.

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