Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 18/21 – Urteil vom 30.09.2021
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Der Gegenstandswert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Wegerechte.
Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das über eine Straße anfahrbar ist. Dieses Straßengrundstück, nachfolgend bezeichnet als Weg X, und weitere benachbarte Stichweggrundstücke wurden herrenlos. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kartenausschnitt verwiesen.
Als die Herrenlosigkeit des Grundstücks bekannt wurde, eigneten sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück X an. Im Jahr 2017 wurde Herr S als Eigentümer des Weggrundstücks eingetragen. Dieser veräußerte das Grundstück an den Beklagten und dessen Ehefrau gemäß Kaufvertrag vom 27.12.2018. Der Beklagte wandte sich mit einem Schreiben „im Auftrag der neuen Eigentümer“ an die Anlieger und untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte die Einmündungen des Wegs X in die Straße Z und des Wegs Y in die Straße H mit Betonringen ab. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die Wege zu versperren.
Mit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten verlangt, es zu unterlassen, auf dem Flurstück Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt und dieses nach Einspruch des Beklagten aufrechterhalten. Ein Abwehranspruch der Kläger bestehe, w[…]