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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bereiten von Hindernisbereiten auf Fahrbahn – Haftung

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LG Rottweil – Az.: 2 O 33/22 – Urteil vom 17.06.2022

Anmerkung/Definition:  Unter einem Hindernisbereiten ist jedwede Einwirkung im Straßenverkehr zu verstehen, welche dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu hemmen oder zu verzögern,

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten die Beklagte Ziff. 1 und der Kläger je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagte Ziff. 2 trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.766,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenersatz aus einem Ereignis auf der B. am 22.05.2021.

Der Kläger befuhr am 22.05.2021 gegen 22:15 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem Audi A4 Avant, die Autobahn A. von O. kommend in Fahrtrichtung S. Nach der Raststätte N. zwischen den Anschlussstellen O. und R. befuhr der Kläger die rechte Fahrspur, als er auf der Standspur den Ford Transit der Beklagten Ziff. 1 stehen sah. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Spur. Dort überfuhr er einen metallenen Unterlegkeil, der auf der Fahrbahn lag. Auf der rechten Fahrspur lag ein Kantholz. Die Gegenstände wurden von der Beklagten Ziff. 1 auf die Fahrbahn gelegt. Bei der Beklagten Ziff. 2 handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des von der Beklagten Ziff. 1 genutzten Ford Transit.

Der Kläger behauptet, er habe den Unterlegkeil aufgrund der Dunkelheit nicht sehen können. Die Beklagte Ziff. 1 habe die Gegenstände aus ihrem Ford Transit herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt, um die Autobahn an der Stelle zu blockieren und eine Barriere aufzubauen. Sie habe damit verhindern wollen, dass die Person, von der sie sich vermeintlich verfolgt fühlte, ihr nachstellen konnte. Die Beklagte Ziff. 1 habe unter einem Verfolgungswahn gelitten und offensichtlich ein psychisches Problem gehabt.

Durch das Überfahren des Unterlegkeils sei das Fahrzeug des Klägers a[…]


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