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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung auf eine zumutbare Vergleichstätigkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 84/13, Urteil vom 18.11.2015

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 4.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 92/11, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von YAKOBCHUK VIACHESLAV / Shutterstock.com

Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmeister, verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. , Anlage 1b), welche er bei dieser seit dem 1.4.1998 unterhält.

Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten (Anlage B1c) und die Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (BB-Dynamik, Bl. 23 d.A.) zugrunde. Ablauf der Versicherung tritt am 31.3.2027 ein, die Leistungsdauer reicht bis zum 31.3.2032. Nach § 5 Abs. 2 BB-Dynamik entfällt die dynamische Erhöhung ab dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Unstreitig betrug die Berufsunfähigkeitsrente ursprünglich monatlich 1.000 DM, seit dem 1.4.2005 monatlich 607,24 € und seit dem 1.4.2010 monatlich 626,44 € (vgl. Nachtrag zur Dynamik, Anlage B2) bei einem Tarifbeitrag von zuletzt monatlich 176,60 €. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom 1.4.1998 (Anlage B1a) begründen Schäden und Beschwerden der Lenden-Sakral-Wirbelsäule keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Im Versicherungsschein (Anlage B1b) sind eine Karenzzeit von 6 Kalendermonaten sowie die folgende Staffelung der Versicherungsleistungen vorgesehen:

„Wird der Versicherte während der Vertragsdauer der Zusatzversicherung zu mindestens 75 % berufsunfähig, so gilt die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen. Bei Mitversicherung einer Berufs[…]


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