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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitarbeitsverhältnis – vorgehender Arbeitsvertrag – Berücksichtigung

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LAG Schleswig-Holstein
Az.: 6 Sa 311/11
Urteil vom 30.01.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.07.2011 – ö. D. 5 Ca 878 b/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2011 geendet hat.
Der am …1965 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er war im Jahr 1989 für einen Monat bei der Beklagten als Hilfskraft tätig.
Am 15.03.2007 trat der Kläger als Profiler in die Dienste der Firma M. GmbH (M.). Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 12.03.2007 war befristet für die Zeit bis zum 31.03.2008. Zu diesem Zeitpunkt sollte das Projekt „J.“ enden (vgl. Bl. 31 – 34 d. A.). Am 29.02.2008 wurde der Vertrag vom 12.03.2007 aufgehoben (Bl. 30 d. A.). Ebenfalls am 29.02.2008 schloss der Kläger mit der M. einen für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.03.2008 befristeten Vertrag als Arbeitsvermittler (Bl. 24 – 27 d. A.). Am 28.03.2008 schlossen der Kläger und die M. einen weiteren befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 (Bl. 18 – 21 d. A.) sowie am 24.03.2009 einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2009 (Bl. 12 – 15 d. A.). Die M. erteilte dem Kläger ein Zeugnis über eine Tätigkeit als Profiler und Arbeitgeberberater (Bl. 10 -11 d. A.).
Der Kläger schloss sodann mit der Beklagten unter dem Datum 02.04.2010 einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 (Bl. 57 – 58 d. A.) sowie am 22.03.2010 einen Verlängerungsvertrag für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 (Bl. 5 d. A.). Schließlich kamen die Parteien überein, dass der Kläger weiterhin vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 befristet als Arbeitsvermittler beschäftigt wird. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung auf keinen Sachgrund berufen.
Die M. hatte mit der Beklagten eine Leistungsvereinbarung (Bl. 59 – 63 d. A.) geschlossen. Im Rahmen des Projektes „J.“ sollten danach Hilfsbedürftige in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Das Projekt „J.“ wurde bis zum 30.06.2009 fortgeführt. Während der Laufzeit des Projektes gab es für die Beschäftigten der M. einen eigenen Teaml[…]


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