Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 155/16 – Urteil vom 09.11.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.12.2015 – 7 Ca 1590/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.06.2015 beendet worden ist.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 29.09.2008 befristet als Aushilfe in der Abteilung Archive-Bibliothek-Dokumentation wegen eines personellen Engpasses aufgrund der Erkrankung der Stelleninhaberin P bei der Beklagten, einer Rundfunkanstalt, beschäftigt. Dem befristeten Arbeitsverhältnis lagen für diesen Zeitraum sieben Befristungsvereinbarungen (Bl. 18 ff. d. A.) zugrunde. Nach einer etwas mehr als zweimonatigen Unterbrechung erfolgte aufgrund Arbeitsvertrag vom 26.11.2008 eine befristete Anstellung als Archivar für die Zeit vom 08.12.2008 bis 07.06.2009 wegen eines personellen Engpasses sowie der teilweisen Erwerbsminderungsrente der Stelleninhaberin. Mit gleichem Befristungsrund erfolgte mit Vertrag vom 02.06.2009 eine weitere Befristung für die Zeit vom 08.06.2009 bis 30.09.2010. Sodann schlossen die Parteien am 09.09.2010 einen befristeten Anstellungsvertrag für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2012 mit dem Sachgrund der Vertretung. In dem Folgenden unter dem 23.08.2012 abgeschlossenen Vertrag ist als Sachgrund der Befristung für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2014 ein vorübergehender betrieblicher Bedarf als Sachgrund benannt. Schließlich vereinbarten die Parteien unter dem 17.09.2014 schriftlich ein befristetes Anstellungsverhältnis für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.06.2015 unter Angabe eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer des Tarifvertrages über befristete Arbeitsverhältnisse bei der D W vom 17.06.2009 im Umfang einer Tätigkeit von 80 % einer Vollzeittätigkeit. Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages vom 17.09.2014 finden neben dem bereits genannten Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse auch der hauseigene Manteltarifvertrag der Beklagten vom 06.12.1979 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der seit dem November 2008 abgeschlossenen fünf befristeten Arbeitsverträge wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Einsatz des Klägers erfolgte im Ressort Information der Abteilung Information & Archive B als wissenschaftlicher Dokumentar in der tariflichen Funktion eines Archivars. Ressortleiter[…]