Arbeitsgericht Hamburg
Az.: 27 Ca 136/06
Urteil vom 01.09.2006
Leitsätze:
Verdachtsunabhängige Suchtmittelkontrollen zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sind zulässig.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von verdachtsunabhängigen Suchtmittelkontrollen aufgrund einer Betriebsvereinbarung.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 5.100 EUR als Van Carrier-Fahrer beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches sich mit dem Containerumschlag im H. Hafen beschäftigt. Der Containerumschlag erfolgt anhand von Containerbrücken sowie durch Van Carrier. Alle Hafenarbeiter, also auch der Kläger, werden festen Teams zugeteilt.
Am Arbeitsplatz des Klägers herrscht ein absolutes Suchtmittelverbot. Dieses Verbot bezieht sich auf alkoholische Getränke, sowie auf Drogen jeglicher Art. Mitarbeiter, die unter einem Suchtmitteleinfluss stehen, dürfen nicht beschäftigt werden.
Im Februar des Jahres 2005 erhielten die Geschäftsführung und die Personalabteilung der Beklagten einen anonymen Brief, in welchem behauptet wurde, dass viele Mitarbeiter des Terminals während der Arbeitszeit unter Suchtmitteleinfluss stehen würden. Explizit wurde im Rahmen dieses Schreibens auf ein Team hingewiesen. Es wurde weiter behauptet, dass aus jenem Team Mitarbeiter auf dem Gelände Drogen konsumieren würden. Auf Grund dieser Verdachtsmomente wurde das gesamte genannte Team gebeten, beim Betriebsarzt eine Urinprobe abzugeben, welche auf Drogen untersucht werden sollte. Bei mehreren Mitarbeitern dieses Teams war das Ergebnis des Drogentests positiv.
Aufgrund jener Testergebnisse sahen sich die Geschäftsführung wie auch der Betriebsarzt der Beklagten dazu veranlasst ein Verfahren zu schaffen, welches sicherstellt, dass keine Mitarbeiter unter Suchtmitteleinfluss Großgeräte bei der Beklagten wie Containerbrücken oder Van Carrier bedienen.
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