OLG Celle, Az.: 6 W 117/09, Beschluss vom 15.09.2009
Leitsatz: Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten (§ 1956 BGB), ist bei Berechnung der Anfechtungsfrist dem Ausschlagenden, dessen vom Notar beglaubigte Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, obwohl er den Notar bevollmächtigt hatte, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGG), die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: für den Beteiligten zu 5) 1.000 Euro, für die Beteiligte zu 6) 8.889 Euro.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts im angefochtenen Beschluss wird für den Beteiligten zu 5 in 1.000 Euro und für die Beteiligte zu 6 in 8.889 Euro geändert.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Erblasserin sei im Wege gesetzlicher Erbfolge nicht nur von den Beteiligten zu 5 und 6, ihrem zweiten Ehemann und ihrer Adoptivtochter (Bl. 21 b d. A.), sondern auch von den Beteiligten zu 1 bis 4, ihren Enkeln, beerbt worden, beruht auf keiner Verletzung des Rechts [§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, dessen Vorschriften Anwendung finden, da das Erbscheinsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz)].
I.
S. E. und C. B., die Töchter aus der ersten Ehe der Erblasserin, haben ihre Erbschaft nach der Erblasserin jeweils durch notariell beglaubigte Erklärung vom 30. Oktober 2006, jeweils eingegangen beim Amtsgericht Lüneburg am 6. November 2006 (Bl. 1 bis 5 der Beiakten 22 VI 702/06 Amtsgericht Lüneburg), vor Ablauf von 6 Wochen nach dem Eintritt des Erbfalls wirksam ausgeschlagen. Denn die Ausschlagung kann binnen einer Frist von 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB), die mit dem Zeitpunkt beginnt, in we[…]