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Rechtsanwälte Kotz GbR

Satellitenempfangsanlage: ausländischem Wohnungseigentümer ist zumutbar die Kabelanlage zu nutzen

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OLG Celle
Az.: 4 W 89/06
Vorinstanzen:
Landgericht Hannover – Az.: 6 T 121/05
Amtsgericht Hameln – Az.: 21 II 40/05

In der Wohnungseigentumssache hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 10. Juli 2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 10. Mai 2006 gegen den am 26. April 2006 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der auch der Antragsteller gehört, der türkischer Herkunft ist und sein Wohnungseigentum selbst bewohnt. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragstellers zur Errichtung einer Parabolantenne. Der Antragsteller hat das Begehren, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 für unwirksam zu erklären und die Wohnungseigentümer zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, in der Loggia oder auf den Dach des Hauses T.str. 24 in H., das an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, eine Satellitenantenne aufzustellen.

Die Wohnungseigentümerversammlung hatte mit bestandskräftig gewordenen Beschlüssen aus den Jahren 2002 und 2003 geregelt, dass an den Gebäuden angebrachte nicht genehmigte „SatAntennen“ zu entfernen seien.

Der Antragsteller wurde durch – mittlerweile rechtskräftigen – Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 18. August 2004 (21/12 II 31/04) verpflichtet, die in der Loggia vor seinem Sondereigentum installierte SatellitenEmpfangsanlage zu entfernen. Die Loggia steht ebenfalls im Sondereigentum des Antragstellers.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 ist der Antragsteller mit seinem Antrag „auf Genehmigung einer Sat Anlage auf dem Dach“ des von ihm bewohnten Hauses unterlegen. Der Antrag wurde mit Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung mit 22 NeinStimmen zu 12 JaStimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. Einen Antrag auf Erlaubnis zur Installation der Antenne in der Loggia hat der Antragsteller nicht gestellt.

Die von dem Antragsteller zu errichtende Parabolantenne soll den Empfang spezieller seriöser N[…]


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