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Chirotherapeutische Behandlung – Risiko der Einblutung an der Wirbelsäule

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OLG Hamm – Az.: I-26 U 54/19 – Urteil vom 02.02.2021

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Rechtsschutzversicherer des Klägers, die E, zur Leistungsnummer 01 4.207,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und alle künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der Behandlung des Beklagten vom 19. Oktober 2015 resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen tragen der Kläger zu 43% und der Beklagte zu 57%. Die Kosten der Streithelferin des Klägers tragen zu 57% der Beklagte und im Übrigen diese selbst. Die Kosten der Streithelferin des Beklagten tragen zu 43% der Kläger und im Übrigen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der als Facharzt für Allgemeinmedizin niedergelassen ist, wegen rechtswidriger chirotherapeutischer Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Er verlangt ferner Erstattung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten und begehrt die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle materiellen und – soweit noch nicht vorhersehbar – künftigen immateriellen Schäden.

Der am 00.00.1967 geborene Kläger war 2015 als Lagerlogistiker angestellt. Er suchte am 19. Oktober 2015 um 8.39 Uhr wegen seit mehreren Tagen andauernder Rückenschmerzen die Praxis seines Hausarztes auf. Da dieser sich in Urlaub befand, wurde der Kläger von dem ebenfalls in den Praxisräumen tätigen Beklagten chirotherapeutisch behandelt. Dem Beklagten war dabei beka[…]


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