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Sonderbedarf: Bezahlung des Führerscheins?

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KG Berlin
Az: 18 WF 431/03
Beschluss vom 22.11.2003

In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 18. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Kammergerichts am 22. November 2003 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der im Juni 1983 geborene Antragsteller lebt bei seiner Mutter. Von August 2000 bis August 2003 wurde er bei der Wohnungsbaugesellschaft T mbH in T zum Fachinformatiker ausgebildet. Ab Januar 2001 nahm er am Unterricht in einer Fahrschule teil; im Juni 2001 erhielt er die Fahrerlaubnis in Klasse B. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 2.124,60 DM entstanden. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich erhöht und weist darauf hin, dass er u.a. mittels der dadurch erlangten Mobilität vielfach Aufträge seines Ausbildungsbetriebes zur Wahrnehmung von Terminen (Wohnungsbesichtigungen und dergl.) wahrnehmen konnte.

Im zweiten Halbjahr 2000 korrespondierten die für den Antragsteller seinerzeit allein sorge- und vertretungsberechtigte Mutter und der Antragsgegner über die Höhe des von letzterem während der Ausbildung zu zahlenden Unterhalts. Schon damals machte die Mutter des Antragstellers bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs die Kosten für die Erlangung eines Führerscheins geltend, konnte sich bei der Festlegung des Unterhaltsbetrages damit aber nicht durchsetzen,

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2003 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, wegen des „Sonderbedarfs“ für die Erlangung der Fahrerlaubnis an ihn die Hälfte des aufgewandten Betrages, also 543,15 EUR (1.062,30 DM) zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner dies abgelehnt hat, begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage.

Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, der Klage fehle es an hinreichender Erfolgsaussicht, weil Kosten für die Teilnahme an einer Fahrschule nicht als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB anzusehen seien.

Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Klage nicht die nach § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Der Antragsteller kan[…]


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