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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 AZR 475/07
Urteil vom 11.11.2008

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der am 23. November 1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1979 zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.616,00 Euro beschäftigt. Seit dem 7.  Februar 2002 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Die Beklagte schloss am 16. Dezember 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan für künftige Betriebsänderungen (Sozialplan). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
„ 1. Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Absatz 1 BetrVG. Keine Anwendung findet dieser Sozialplan auf

-  Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben,

4. Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
4.1 Grundsatz:
Die Parteien dieses Sozialplans sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Sicherung des Arbeitsverhältnisses - auch auf einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz - der Zahlung einer Abfindung vorgeht. Arbeitnehmer, die während der Laufzeit dieses Sozialplans infolge einer betriebsbedingten Kündigung, eines durch betriebsbedingte Gründe veranlaßten Aufhebungsvertrages oder einer durch betriebsbedingte Gründe veranlaßten Eigenkündigung ihren Arbeitsplatz verlieren, und denen kein anderer vergleichbarer Arbeitsplatz schriftlich angeboten wurde, erhalten jedoch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß nachfolgender Regelung.

4.3 Berechnung der Abfindung
Die Abfindung wird als Bruttoabfindung gezahlt und berechnet sich nach folgender Formel:
Betriebszugehörigkeit x Faktor x Monatseinkommen = Abfindung


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