BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZN 648/07
Beschluss vom 26.06.2008
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2007 - 16 Sa 435/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - über die Wirksamkeit von sieben Kündigungen, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt hat. Die letzte - außerordentliche - Kündigung datiert vom 8. Februar 2005. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts am 29. März 2007 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 12. April 2007 einer Kündigungsschutzklage stattgegeben, mit welcher der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 22. März 2006 geltend gemacht hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist zum Teil schon unzulässig und im Übrigen nicht begründet.
1.
Die Beschwerde hat nicht hinreichend dargelegt, dass das anzufechtende Urteil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zuzulassen, wenn die Beschwerde darlegt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Der Beschwerdefü[…]