BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 114/08
Urteil vom 05.02.2009
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2007 - 5 Sa 266/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die für Rufbereitschaftszeiten zu leistende Vergütung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung. Die beklagte Stadt ordnet in den Wintermonaten zur Gewährleistung des Winterdienstes Rufbereitschaft in der Regel in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag eines jeden Tages für jeweils mehrere Stunden an. In den späten Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr gewährleistet sie keinen Winterdienst und ordnet deshalb für diese Zeit keine Rufbereitschaft an. Sie legt die Rufbereitschaft mittelfristig und für einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa vier Monaten fest und bezieht alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer bei ihrer Ableistung ein. Der Kläger leistete zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. März 2006 in sieben Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Beispielsweise hatte der Kläger am Dienstag, dem 17. Januar 2006, von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr, am Mittwoch, dem 18. Januar 2006, von 1:00 Uhr bis 6:30 Uhr sowie von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr und dann wieder am Donnerstag, dem 19. Januar 2006, von 1:00 Uhr bis 6:30 Uhr Rufbereitschaft. Keine dieser Rufbereitschaften dauerte für sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften zwölf Stunden oder länger. Die Beklagte zahlte dem Kläger für diese Rufbereitschaften die Vergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde, dh. 1,60 Euro brutto je Stunde.
Für die Vergütung der Rufbereitschaft bestimmte der TVöD-V in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (aF):
„ § 7
Sonderformen der Arbeit