Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi 690/06
Beschluss vom 30.10.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 7. Juli 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 10. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 375,- EUR festgesetzt wird.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 79 km/h eine Geldbuße von 525,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten unter Zubilligung der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die ausschließlich die Verhängung des Fahrverbotes als unverhältnismäßig rügt. Als Produzent des Chinesischen Nationalzirkus sei er im Jahr ca. 100.000 km unterwegs, wobei er einen Laptop, Plakate, Flyer und Veranstaltungsprogramme transportieren müsse, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Da es sich bei ihm mehr oder weniger um eine „Ein-Mann-Firma“ handele, sei ein Delegieren von Aufgaben nicht möglich. Ein dreimonatiges Fahrverbot sei daher geeignet, ihn existenziell zu vernichten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.
Die höchst zulässige Geldbuße im Falle fahrlässiger Begehung betrage 500,- EUR. Im Übrigen lasse das Urteil eine Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, im Hinblick auf eine drohende Existenzvernichtung von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, vermissen.
II.
Das zulässige, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel bleibt weitgehend erfolglos.
Soweit die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße – gestützt auf mehrere Vorbelastungen des Betroffenen – das zulässige Höchstmaß im Falle fahrlässigen Handelns überschreitet, hat der Senat unter Berücksichtigung der an sich zwischenzeitlich einge[…]