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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortsetzung Räumungsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

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AG Heidelberg – Az.: 1 M 7/21 – Beschluss vom 22.03.2021

1. Die Erinnerung der Gläubigerin G G vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 9.120,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Gläubigerin ließ am 27.08.2020 einen Antrag gem. § 885 ZPO stellen auf Räumung einer Wohnung in der Dstraße …, H. einschließlich Wegschaffens der in der Wohnung befindlichen Gegenstände. Der Antrag richtete sich zunächst gegen den Schuldner 1 und die Schuldnerin 2. Vollstreckt werden sollte der zwischen dem Schuldner 1 und der Gläubigerin vor dem Amtsgericht Heidelberg am 09.07.2020 (AZ: 26 C 61/19) geschlossene Räumungsvergleich. Da dieser nicht auch mit der Schuldnerin 2, die schon lange nicht mehr in der Wohnung lebte, geschlossen war, wies der Gerichtsvollzieher am 30.09.2020 die Vollstreckung gegen sie zurück.

Mit Schreiben vom 06.10.2020 setzte der Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin für den Schuldner 1 auf den 04.11.2020 fest. Diese Räumungsmitteilung wurde dem Schuldner 1 am 07.10.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Der Gerichtsvollzieher begab sich am Räumungstag zur streitgegenständlichen Wohnung. Dort fand er den Schuldner 1 tot auf. Am 09.11.2020 hat er das Vollstreckungsverfahren eingestellt, den Überschuss aus dem Verfahren mit der Gläubigerin abgerechnet und den Titel zurückgegeben. Am 04.02.2021 hat der Gläubigervertreter den Titel erneut übersandt und einen Vorschuss für die Vollstreckung eingezahlt. Zugleich legte er Erinnerung gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung ein. Er ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung müsse fortgesetzt werden. Unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 30.04.2020, Az I ZB 61/19 ist er der Ansicht, die möglichen Erben des Schuldners seien gem. § 857 BGB in die Besitzerstellung des Schuldners 1 eingetreten. Die Vollstreckung müsse – ohne Titelumschreibung auf die Erben – umgehend fortgesetzt werden. Diese Meinung teilt der Gerichtsvollzieher nicht, weshalb er der Erinnerung nicht abgeholfen hat.

Der Gläubigervertreter hat sich inzwischen weiter darauf berufen, dass der Vollstreckungsantrag gegen den Schuldner 1 und die Schuldnerin 2 gestellt worden sei. Auch aus diesem Grund müsse die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden.

II.

Die Erinnerung ist zulässig gem. § 766 ZPO, jedoch nicht begründet.

Zurecht hat der Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung eingestellt und nicht wieder aufgenommen.

Nach § 750 Abs. 1 ZPO kann die[…]


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