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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

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LG Leipzig – Az.: 1 S 113/21 – Verfügung vom 29.06.2021
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.03.2021 (Az.: 166 C 2930/19) nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gegeben sind.

Voranzustellen ist zunächst, dass die in 1. Instanz säumigen Kläger sich schon vor ihrer Säumnis den Erfordernissen der §§ 277, 282 ZPO entsprechend eingelassen haben, so dass es keiner Wiederholung dieser Einlassung in der Einspruchsschrift bedurfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 23.03.2020, der nach der bis zum 17.01.2020 verlängerten Einspruchsbegründungsfrist eingegangen ist, ist die Zulassung verspäteten Vorbringens nicht anfechtbar, denn es dient, wenn auch verfahrensverzögernd, doch der Wahrheitsfindung. Das Berufungsgericht kann daher die vom Erstgericht – selbst wenn fehlerhaft – unterlassene Zurückweisung verspäteten Vorbringens grundsätzlich nicht nachholen (vgl. Zöller, Greger, ZPO, § 296 Rn. 35).

Zutreffend hat das Amtsgericht Leipzig den von den Klägern begehrten Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach als begründet angesehen, da der Beklagte den behaupteten Selbstnutzungswillen nicht hat nachweisen können §§ 573 Abs. 2, Ziff. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters – wie hier – nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll; insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VIII ZR 300/15, Rn. 25).

Im Hinblick auf das Vorstehende hat der Beklagte diesen Anforderungen nicht Genüge getan. Der Beklagte hat erstinstanzlich wie auch mit der Berufung vortragen lassen, kein Maklerbüro mit der Vermakelung beauftragt zu haben, welches jedoch ein aufwendiges Exposé mit Fotos erstellt und über ImmobilienScout24 am 07.09.2017 die Wohnung inseriert hat. Dass das Inserat ohne Beauftragung des Maklerbüros im Internet zu finden war, ist lebensfremd und kann […]


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