Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 2 ZB 15.1558 – Beschluss vom 05.03.2018
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Das erstinstanzliche Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 nicht in drittschützenden Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht wegen der fehlenden Erschließung des Baugrundstücks der Beigeladenen liegt nicht vor. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob bereits zuvor ein Notwegerecht zu Lasten der Klägerin im Hinblick auf die Zugänglichkeit zum Grundstück der Beigeladenen mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen bestanden hat, weil der Klägerin durch das Bauvorhaben entweder kein oder kein intensiveres Notwegerecht aufgezwungen wird.
Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 1 ZB 15.1560 – juris). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung eine unmittelbare Rechtsverschlechterung für den Nachbarn in Richtung einer Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn bewirkt und dem Nachbarn in diesem Fall ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht, weil er sonst gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegerechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – BRS 60 Nr. 182). Der Einwand der Klägerin, das Erstgericht habe bei seiner Ablehnung des Entstehens eines Notwegerechts verkannt, dass vorliegend keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung inmitten stehe, dringt nicht durch. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtspre[…]