LG Offenburg – Az.: 2 S 7/20 – Urteil vom 15.06.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 14.09.2020, Az. 2 C 298/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.458,46 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Anwaltsvergütung für die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beklagten.
Die Beklagte war seit dem Jahr 2009 als Krankenschwester beim D. e.V. (im Folgenden: „Arbeitgeber“) angestellt.
Mit Schreiben vom 30.04.2018 erklärte der Arbeitgeber gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte erhob vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E. mit Klageschrift vom 16.05.2018 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – (Az. 5 Ca 94/18). Mit Schreiben vom 23.05.2018 teilte sie dem Arbeitsgericht mit, dass Herr Rechtsanwalt E. ab sofort nicht mehr für sie tätig sei.
Mit Schreiben vom 22.06.2018 erklärte der Arbeitgeber gegenüber der Beklagten erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die in diesem zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren zunächst nicht anwaltlich vertretene Beklagte erhob mit Klageschrift, zugegangen beim Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – am 12.07.2018, Klage „wegen Kündigungsschutz“ (Az. 5 Ca 138/18) mit folgenden Anträgen (Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte):
„Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 2018 (vorgefunden bzw. zugegangen am 06.07.2018), nicht aufgelöst worden ist. […]
Die Klägerin beantragt: […]
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, nach Vorlage der Klägerin
Zahlung einer Abfindung von 10 Monatsgehälter […]“
Am 27.11.2018 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt. In einer von der Beklagten unterschriebenen Rechtsanwaltsvollmacht heißt es (vgl. Anlage B1):
„Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf:
1) Die gesamte Prozessführung, in allen Instanzen, einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Klage und Widerklage. Dies umfasst auch Neben- und Folgeverfahren. […]
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der 1. Instanz kein Kostenerstattungsanspruch für einen Bevollmächtigten. Der Unterzeichner bestätigt, dass er diese Information erhalten ha[…]