Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 89/00
Verkündet am14. Juni 2001
Vorinstanz: LG Verden – Az.: 4 O 336/98
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Februar 2000 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: unter 60.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Beklagten haften aufgrund des Unfallereignisses vom 8. April 1998 in ####### dem Kläger nicht auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz. Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Ansprüche aus § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 847 BGB gegen den Beklagten zu 1 und gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG gegen die Beklagte zu 2 sind bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
Der Beklagte zu 1 hat zwar den Sturz des Klägers und dessen dabei erlittene Verletzungen verursacht, aufgrund eines groben Verkehrsverstoßes trifft die Alleinhaftung für die Folgen aus dem Unfall jedoch den Kläger.
Eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung (§ 8 Abs. 1 StVO) des Beklagten zu 1 lässt sich nicht feststellen. Zwar verliert ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzendem und einbiegendem Verkehr auch dann grundsätzlich nicht, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in seiner Fahrtrichtung durch Zeichen 237, 240 oder 241 zu § 41 StVO frei gegeben ist (BGH NJW 1986, 2651 f; OLG Hamm ZfS 1996, 284; NZV 1997,123; OLG Karlsruhe VersR 1992,1533; Blumberg NZV1994, 249, 256). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der Kollision nicht den Rad- sondern den Gehweg benutzt. Dies steht aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Der Zeuge #######, der in dem vom Beklagten zu 1 geführten VW LT hinter dem Beifahrer […]