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Rechtsanwälte Kotz GbR

Probearbeit – Kostenerstattung und Arbeitslohn

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 87/07
Urteil vom 24.05.2007

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.12.2006 – 2 Ca 498/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche.

Die Beklage plante zum 01.08.2005 unter dem Namen U. ein vegetarisches Bistro zu eröffnen. Die Klägerin meldete sich auf ein Stellenangebot und war unter den 5 oder 6 Bewerberinnen, die sich an mehreren Tagen in der U. aufhielten wo ihnen in Informationsveranstaltungen die Besonderheiten der vegetarischen Küche sowie die Konzepte der Beklagten vermittelt wurden. Nach Eröffnung war die Klägerin für die Beklagte einige Tage tätig und wurde dann von der Beklagten nach Hause geschickt.

Nachdem die Beklagte der Klägern im Frühjahr 2006 untersagt hatte, weitere nachteilige Äußerungen in der Öffentlichkeit über sie zu verbreiten, bestellte sich der Prozessvertreter der Klägerin und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklage kündigte sodann mit Schreiben vom 21.03.2006 ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin am 27.03.2006 Kündigungsschutzklage erhoben. Sie verfolgt mit der Klage auch die Zahlung von Lohnansprüchen für September 2005 bis März 2006 von jeweils 400,– EUR monatlich.

Mitte August 2006 hatte die Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen abgeholt, dies war im Wesentlichen ein Gesundheitszeugnis, bei dieser Gelegenheit erhielt sie von der Beklagten 120,– oder 130,– EUR.

Die Klägerin hat vorgetragen, ab 01.08.2005 sei sie auf 400,– EUR Basis angestellt worden, habe auf Abruf monatlich 50 Stunden zu je 8,– EUR arbeiten und auch für die Beklagte Büroarbeiten erledigen sollen. Bereits vor dem 01.08.2005 seien Arbeitsverträge an die Mitarbeiter übergeben. Sie habe ebenfalls einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der allerdings nicht mehr vorhanden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2006, zugegangen am 22.03.2006, zum 01.04.2006 sein Ende findet,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.800,- EUR netto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie[…]


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